LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.05.2005
L 2 AL 2/02
Normen:
SGB III § 131 Abs. 1 S. 2 § 134 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Dessau 6. Kammer - S 6 AL 468/00 - 24.10.2001,

Anspruch auf Arbeitslosengeld, Berücksichtigung geschuldeten Arbeitsentgelts bei der Bemessung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2005 - Aktenzeichen L 2 AL 2/02

DRsp Nr. 2008/17059

Anspruch auf Arbeitslosengeld, Berücksichtigung geschuldeten Arbeitsentgelts bei der Bemessung

Bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts für das Arbeitslosengeld ist dem Arbeitnehmer nicht zugeflossenes, geschuldetes Arbeitsentgelt regelmäßig nur dann zu berücksichtigen, wenn es nicht bereits vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit fällig war und die Zahlung im Fälligkeitszeitraum nur wegen der Zahlungsunfähigkeit, nicht aus anderen Gründen verweigert worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 131 Abs. 1 S. 2 § 134 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanz: SG Dessau 6. Kammer - S 6 AL 468/00 - 24.10.2001,