SG Magdeburg, vom 29.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AL 419/07
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Berücksichtigung des Vorbereitungsdienstes der Juristenausbildung in Sachsen-Anhalt als Anwartschaftszeit
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen L 2 AL 82/09
DRsp Nr. 2013/2382
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Berücksichtigung des Vorbereitungsdienstes der Juristenausbildung in Sachsen-Anhalt als Anwartschaftszeit
1. Bei dem Vorbereitungsdienst nach § 6 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 167) handelt es sich um eine Berufsausbildung iSv § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III.2. Bei der während dieses Vorbereitungsdienstes gezahlten Unterhaltsbeihilfe handelt es sich um Arbeitsentgelt iSv § 14 Abs 1SGB IV.3. Tritt nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes Arbeitslosigkeit ein, so ist für die Leistungsbemessung das im davor liegenden Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt maßgeblich. Für eine fiktive Leistungsbemessung besteht keine gesetzliche Grundlage.4. Rechtsfolge des sog sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann nicht ein Anspruch auf Ausgleich des finanziellen Schadens sein, den der Betroffene nach seinem Vortrag infolge einer fehlerhaften Beratung erlitten hat.
1. Bei dem Vorbereitungsdienst nach § 6 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt vom 16.7.2003 (GVBl. LSA S. 167) handelt es sich um eine Berufsausbildung im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III.2. Bei der während dieses Vorbereitungsdienstes gezahlten Unterhaltsbeihilfe handelt es sich um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1SGB IV.
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