LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.05.2012
L 2 AL 82/09
Normen:
JAG LSA § 6; SGB III § 123 Abs. 1; SGB III § 131 Abs. 1 S. 1; SGB III § 132 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 65
NZA 2013, 8
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 29.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AL 419/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Berücksichtigung des Vorbereitungsdienstes der Juristenausbildung in Sachsen-Anhalt als Anwartschaftszeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen L 2 AL 82/09

DRsp Nr. 2013/2382

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Berücksichtigung des Vorbereitungsdienstes der Juristenausbildung in Sachsen-Anhalt als Anwartschaftszeit

1. Bei dem Vorbereitungsdienst nach § 6 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 167) handelt es sich um eine Berufsausbildung iSv § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III. 2. Bei der während dieses Vorbereitungsdienstes gezahlten Unterhaltsbeihilfe handelt es sich um Arbeitsentgelt iSv § 14 Abs 1 SGB IV. 3. Tritt nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes Arbeitslosigkeit ein, so ist für die Leistungsbemessung das im davor liegenden Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt maßgeblich. Für eine fiktive Leistungsbemessung besteht keine gesetzliche Grundlage. 4. Rechtsfolge des sog sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann nicht ein Anspruch auf Ausgleich des finanziellen Schadens sein, den der Betroffene nach seinem Vortrag infolge einer fehlerhaften Beratung erlitten hat.

1. Bei dem Vorbereitungsdienst nach § 6 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt vom 16.7.2003 (GVBl. LSA S. 167) handelt es sich um eine Berufsausbildung im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III. 2. Bei der während dieses Vorbereitungsdienstes gezahlten Unterhaltsbeihilfe handelt es sich um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV.