LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.02.2012
L 9 AL 12/11
Normen:
SGB III § 132 Abs. 1 S. 1; SGB III § 132 Abs. 2 S. 1; SGB III § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; SGB III § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 12.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 AL 20/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Bemessung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt; Zuordnung einer Personalleiterin zur Qualifikationsgruppe

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen L 9 AL 12/11

DRsp Nr. 2012/6943

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Bemessung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt; Zuordnung einer Personalleiterin zur Qualifikationsgruppe

1. Die Einordnung in die jeweilige Qualifikationsgruppe (§ 132 Abs. 2 SGB III) hängt im Regelfall ausschließlich von dem erworbenen förmlichen Berufsabschluss ab. 2. Der Beruf einer Leiterin - Personal zeichnet sich in der Bandbreite seiner Erscheinungsformen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dadurch aus, dass er nicht nur (Fach-)Hochschulabsolventen, sondern auch solchen Personen offen steht, die nach abgeschlossener Berufsausbildung eine berufliche Weiterbildung, z.B. zum/r geprüften Personalfachkaufmann/geprüften Personalfachkauffrau erfolgreich absolviert haben. Es handelt sich demnach nicht um eine Tätigkeit, die eindeutig der Qualifikationsstufe 1 zugeordnet werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.10.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 132 Abs. 1 S. 1; SGB III § 132 Abs. 2 S. 1; SGB III § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; SGB III § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Arbeitslosengeldes.