BSG - Urteil vom 14.05.2014
B 11 AL 12/13 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 131 Abs. 1 S. 1; SGB III § 131 Abs. 4; SGB III § 132 Abs. 1 S. 1; SGB III § 134 Abs. 2 Nr. 2; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB III § 25 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2014, 672
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 409/10
SG Altenburg, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 401/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Bemessung des Restanspruchs nach einem fiktiven Arbeitsentgelt bei Ausbildungsvergütung

BSG, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 12/13 R

DRsp Nr. 2014/10621

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Bemessung des Restanspruchs nach einem fiktiven Arbeitsentgelt bei Ausbildungsvergütung

Zwar bestimmen sich Art, Dauer und Höhe der Leistung in einem Fall, in dem ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld zu bewilligen ist, weiterhin nach den Umständen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Stammrechts vorgelegen haben. Von diesem Grundsatz bildet auch § 131 Abs. 4 SGB III aF. keine Ausnahme, weil die Regelung nur Anwendung findet, nachdem ein neues Stammrecht auf Arbeitslosengeld entstanden ist. Bei der Wiederbewilligung von Arbeitslosengeld für eine Restanspruchsdauer bleibt ua. das Lebensalter maßgeblich, das der Arbeitslose zum Zeitpunkt der Entstehung des Stammrechts erreicht hatte. Das Lebensalter zum Zeitpunkt der Wiederbewilligung des Zahlungsanspruchs ist nicht maßgeblich. Das Arbeitslosengeld ist bei Bewilligung einer Restanspruchsdauer auch nach dem Berechnungsmodus zu bemessen, der der ersten Bewilligung nach Entstehung des Stammrechts zugrunde zu legen war (hier: Bemessung des Arbeitslosengeldes im Anschluss an eine betriebliche Ausbildung).

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. März 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 131 Abs. 1 S. 1; SGB III § 131 Abs. 4; SGB III § 132 Abs. 1 S. 1; SGB III § 134 Abs. 2 Nr. 2;