LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.02.2013
L 2 AL 21/11
Normen:
EStG § 38b S. 2 Nr. 3 Buchst. a; SGB III § 133 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB III § 133 Abs. 2 S. 1; SGB III § 133 Abs. 3; SGB III § 28a;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 356/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Bemessung bei freiwillig weiterversicherten Selbstständigen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen L 2 AL 21/11

DRsp Nr. 2013/17632

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Bemessung bei freiwillig weiterversicherten Selbstständigen

Bei einem Selbständigen, der sich freiwillig nach § 28a SGB III weiterversichert hat, ist das Arbeitslosengeld nach der Steuerklasse zu bemessen, die mit der auf der Steuerkarte des Ehegatten eingetragenen Steuerklasse korrespondiert. Nur wenn der Ehegatte die Steuerklasse im laufenden Jahr gewechselt hat, ist ggf. die Berücksichtigung einer anderen Steuerklasse geboten.

Bei einem Selbständigen, der sich freiwillig nach § 28a SGB III weiterversichert hat, ist das Arbeitslosengeld nach der Steuerklasse zu bemessen, die mit der auf der Steuerkarte des Ehegatten eingetragenen Steuerklasse korrespondiert. Nur wenn der Ehegatte die Steuerklasse im laufenden Jahr gewechselt hat, ist ggf. die Berücksichtigung einer anderen Steuerklasse geboten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 38b S. 2 Nr. 3 Buchst. a; SGB III § 133 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB III § 133 Abs. 2 S. 1; SGB III § 133 Abs. 3; SGB III § 28a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Arbeitslosengeldanspruches des Klägers für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 3. Oktober 2007.