Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Juni 2018 und des Sozialgerichts Trier vom 16. Mai 2017 sowie der Bescheid vom 27. September 2016 in der Gestalt des Bescheids vom 11. Oktober 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2016 aufgehoben.
Die Beklagte hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu tragen.
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