LSG Bayern - Urteil vom 22.11.2012
L 9 AL 59/10
Normen:
SGB X § 20 Abs. 1 S. 1; SGB X § 20 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 119 Abs. 5; SGB III § 309 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 AL 1111/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Aufhebung wegen Nichterscheinens zu den Meldeterminen

LSG Bayern, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen L 9 AL 59/10

DRsp Nr. 2013/7491

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Aufhebung wegen Nichterscheinens zu den Meldeterminen

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 20 Abs. 1 S. 1; SGB X § 20 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 119 Abs. 5; SGB III § 309 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht mit Bescheiden vom 08.08.2008 und 19.08.2008 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 12.08.2008 ganz aufgehoben hat, weil die Verfügbarkeit des Klägers wegen Nichtbefolgung von drei Meldeaufforderungen entfallen war.

Der 1967 geborene Kläger war von April 1991 bis Dezember 2007 als Vertriebsleiter der DBV- W. Versicherungen im Außendienst beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum 31.12.2007 unter Vereinbarung einer Abfindungszahlung von 90.000,00 EUR.