I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Dem Kläger werden Mutwillenskosten in Höhe von 1.000,00 Euro auferlegt.
Streitig sind die Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldes vom 29. Oktober 1995 die bis 29. Februar 1996 und die Rückforderung der Leistung einschließlich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt (11.606,96 DM = 5.051,46 Euro).
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