LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.04.2008
6 Sa 440/07
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1 § 87 Abs. 1 ; MTV (Wach-und Sicherheitsgewerbe in Schleswig-Holstein) § 6 ; MTV (Wach-und Sicherheitsgewerbe in Niedersachsen) § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 359 e/07

Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld aufgrund betrieblicher Übung - Sperrwirkung für Betriebsvereinbarungen im Bereich erzwingbarer Mitbestimmung bei entgegenstehender zwingender Tarifregelung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 440/07

DRsp Nr. 2008/18612

Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld aufgrund betrieblicher Übung - Sperrwirkung für Betriebsvereinbarungen im Bereich erzwingbarer Mitbestimmung bei entgegenstehender zwingender Tarifregelung

1. Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG betrifft die Regelung von Arbeitsentgelten und sonstigen Arbeitsbedingungen in Betriebsvereinbarungen, sofern diese tariflich geregelt sind und der Betrieb in den räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt; unter Arbeitsentgelt ist Geld oder jede geldwerte Leistung aus dem Arbeitsverhältnis zu verstehen, also auch Gratifikationen.2. Der Tarifvorbehalt in § 87 Abs. 1 BetrVG (Eingangssatz) geht im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung als speziellere Norm der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 vor (Vorrangtheorie); die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG führt aber auch im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG dann zur vollständigen Unwirksamkeit einer betrieblichen Regelung, wenn dieser eine zwingende tarifliche Reglung entgegensteht.