LSG Bayern - Urteil vom 26.01.2016
L 15 VK 1/12
Normen:
BVG § 1 Abs. 1; BVG § 1 Abs. 2; BVG § 1 Abs. 3 S. 1; SGG § 103; SGG § 118; ZPO § 445;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VK 9/11

Anspruch auf Anerkennung von Schädigungsfolgen und Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz; Wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem einen Versorgungsschutz eröffnenden Tatbestand und der Gesundheitsstörung; Keine Berücksichtigung einer Parteivernehmung im sozialgerichtlichen Verfahren als förmliches Beweismittel

LSG Bayern, Urteil vom 26.01.2016 - Aktenzeichen L 15 VK 1/12

DRsp Nr. 2016/7511

Anspruch auf Anerkennung von Schädigungsfolgen und Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz; Wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem einen Versorgungsschutz eröffnenden Tatbestand und der Gesundheitsstörung; Keine Berücksichtigung einer Parteivernehmung im sozialgerichtlichen Verfahren als förmliches Beweismittel

1. Eine potentielle, versorgungsrechtlich geschützte Ursache begründet dann einen wahrscheinlichen Zusammenhang, wenn ihr nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt. 2. Kommt einem Umstand gegenüber anderen eine überragende Bedeutung zu, so ist dieser Umstand allein Ursache im Rechtssinne. 3. Bei mehr als zwei Teilursachen ist die annähernd gleichwertige Bedeutung des schädigenden Vorgangs für den Eintritt des Erfolgs entscheidend. 4. Die Beweisanforderung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit gilt sowohl für den Bereich der haftungsbegründenden Kausalität als auch den der haftungsausfüllenden Kausalität. 5. Dies entspricht den Beweisanforderungen auch in anderen Bereichen der sozialen Entschädigung oder Sozialversicherung, insbesondere der wesensverwandten gesetzlichen Unfallversicherung.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

II. III.