Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.10.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist ein Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente aufgrund von Arbeitszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Die Klägerin ist die Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin des am 00.00.1924 geborenen und am 02.09.2016 verstorbenen Y (nachfolgend: Verfolgter). Dieser war anerkannter Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Er erhielt eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für die Zeit von März 1944 bis März 1945 (Bescheid des Bezirksamtes für Wiedergutmachung Koblenz vom 11.07.1961).
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