Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 11. März 2017 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Zeit vom 19. September 1941 bis 30. September 1942 als Pflichtbeitragszeit in einem Ghetto.
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