Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30.10.2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Riss der Supraspinatussehne der rechten Schulter Folge des Arbeitsunfalles vom 17.02.2018 ist.
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