LSG Hessen - Urteil vom 11.05.2020
L 9 U 52/18
Normen:
SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; SGB VII § 102;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 97/10

Anspruch auf Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungNachweis eines Gesundheitserstschadens an der rechten Schulter nach anerkannter Verletzung der linken Schulter infolge eines Sturzes von einem Gabelstapler

LSG Hessen, Urteil vom 11.05.2020 - Aktenzeichen L 9 U 52/18

DRsp Nr. 2020/10379

Anspruch auf Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Nachweis eines Gesundheitserstschadens an der rechten Schulter nach anerkannter Verletzung der linken Schulter infolge eines Sturzes von einem Gabelstapler

I. Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Marburg vom 13. November 2014 und vom 19. Oktober 2017 werden zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; SGB VII § 102;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung von Gesundheitsbeeinträchtigungen an seiner rechten Schulter als weitere Folge des anerkannten - Arbeitsunfalls vom 26. Februar 2008 sowie die Gewährung einer Verletztenrente über den 3. Dezember 2009 hinaus nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 vom Hundert (v. H.).