I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 16. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Außenmeniskuskorbhenkelrisses rechts als weiteren Gesundheitserstschaden (Primärschaden) des Arbeitsunfalls der Klägerin vom 19. März 2013 sowie um Leistungen der Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation für die Zeit über den 25. März 2013 hinaus.
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