LSG Hessen - Beschluss vom 11.09.2020
L 3 U 150/18
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8b;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 16.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 129/14

Anspruch auf Anerkennung eines Gesundheitserstschadens als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an das Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität eines Sturzes während eines Schulausflugs auf einer Eisbahn für einen Außenmeniskuskorbhenkelriss

LSG Hessen, Beschluss vom 11.09.2020 - Aktenzeichen L 3 U 150/18

DRsp Nr. 2020/14125

Anspruch auf Anerkennung eines Gesundheitserstschadens als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an das Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität eines Sturzes während eines Schulausflugs auf einer Eisbahn für einen Außenmeniskuskorbhenkelriss

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 16. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8b;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Außenmeniskuskorbhenkelrisses rechts als weiteren Gesundheitserstschaden (Primärschaden) des Arbeitsunfalls der Klägerin vom 19. März 2013 sowie um Leistungen der Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation für die Zeit über den 25. März 2013 hinaus.