LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.07.2020
L 10 U 2649/19
Normen:
SGB VII § 2; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 U 4268/16

Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungUnterbrechung der versicherten Tätigkeit des Äpfelauflesens eines neunjährigen Jungen in einem landwirtschaftlichen Unternehmen durch Aufspringen auf einen Aufsitzrasenmäher mit der Absicht des Mitfahrens

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2020 - Aktenzeichen L 10 U 2649/19

DRsp Nr. 2020/15809

Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Unterbrechung der versicherten Tätigkeit des Äpfelauflesens eines neunjährigen Jungen in einem landwirtschaftlichen Unternehmen durch Aufspringen auf einen Aufsitzrasenmäher mit der Absicht des Mitfahrens

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.07.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls streitig.

Der am 2006 geborene Kläger zog sich am 05.09.2015 (Unfalltag) an einem - von seiner Mutter gesteuerten - fahrenden Aufsitzrasenmäher schwerste Verletzungen des rechten Vorfußes zu (suptotale Amputationsverletzung rechter Vorfuß mit mehrfragmentärer metatarsale I-Trümmerfaktur, Luxation im Tarsometatarsalegelenk I, Durchtrennung der Strecksehne am 1. und 4. Strahl, mehrfragmentäre Metatarsale IV-Fraktur, Amputation der Großzehe - D I - und der Zehe D II; Bl. 21/1 bis 21/13 Verwaltungsakte - VA -), als er versuchte, auf diesen aufzuspringen, hierbei abrutschte und mit dem rechten Fuß unter das Messer kam.