Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.08.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalles.
Der am 00.00.1961 geborene Kläger ist gelernter Dachdecker. Ein Gewerbe hatte er zuletzt -kurzzeitig- bis Ende 2004 angemeldet. Er ist über seine Ehefrau bei der AOK Rheinland/Hamburg familienversichert.
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