I. Die Berufung der Beklagten wird bezüglich der im Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 28. Mai 2009 ausgesprochenen Anerkennung des Zustands nach Oberlappenresektion links am 7. September 2004 wegen nicht kleinzelligem Lungenkarzinom des linken Lungenoberlappens im Stadium II a als BK Nr. 1103 der Anlage 1 zur BKV zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.
III. Die Revision wird zugelassen.
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