LSG Hessen - Urteil vom 28.01.2020
L 3 U 161/17 ZVW
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1; BKV Anl. 1 Nr. 1103; SGG § 163; SGG § 170 Abs. 2 S. 2; SGG § 170 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 266/05

Anspruch auf Anerkennung einer Lungenkrebserkrankung als Berufskrankheit in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Wesentlichkeit von Chrom-VI-EinwirkungenUmfang der Bindung des erkennenden LSG-Senats an die Entscheidung des Bundessozialgerichts nach einer Entscheidungsaufhebung und Zurückverweisung

LSG Hessen, Urteil vom 28.01.2020 - Aktenzeichen L 3 U 161/17 ZVW

DRsp Nr. 2020/7271

Anspruch auf Anerkennung einer Lungenkrebserkrankung als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Wesentlichkeit von Chrom-VI-Einwirkungen Umfang der Bindung des erkennenden LSG-Senats an die Entscheidung des Bundessozialgerichts nach einer Entscheidungsaufhebung und Zurückverweisung

Eine erneute Verhandlung und Entscheidung durch den erkennenden Senat erfolgt nur, soweit das Bundessozialgericht die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben hat bzw. soweit bislang überhaupt noch keine Feststellungen getroffen worden sind und die rechtliche Beurteilung des Bundessozialgerichts dem nicht entgegensteht. Weiterhin ist trotz der Regelungen in § 170 SGG ein neues Vorbringen, also neue Tatsachen und Beweismittel, zu berücksichtigen.

I. Die Berufung der Beklagten wird bezüglich der im Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 28. Mai 2009 ausgesprochenen Anerkennung des Zustands nach Oberlappenresektion links am 7. September 2004 wegen nicht kleinzelligem Lungenkarzinom des linken Lungenoberlappens im Stadium II a als BK Nr. 1103 der Anlage 1 zur BKV zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1; BKV Anl. 1 Nr. 1103; SGG § 163; SGG § 170 Abs. 2 S. 2; SGG § 170 Abs. 5;

Tatbestand: