BSG - Beschluss vom 03.02.2022
B 5 R 33/21 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 237/20
SG Düsseldorf, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 19/19

Anspruch auf AltersrenteAblehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 03.02.2022 - Aktenzeichen B 5 R 33/21 BH

DRsp Nr. 2022/9814

Anspruch auf Altersrente Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2021 - L 21 R 237/20 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs 1 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger ist 1933 geboren und algerischer Staatsangehöriger. Er arbeitete von Februar 1959 bis November 1973 in Deutschland als Schweißer und war bei der damaligen Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (LVA) rentenversichert. Aus Anlass seiner Rückkehr nach Algerien beantragte er am 7.12.1973 die Erstattung seiner zur Rentenversicherung gezahlten Beiträge. Die LVA gab dem Antrag des Klägers mit Bescheid vom 10.5.1976 statt und setzte die zu erstattenden Beiträge auf 13 901,76 DM fest. Zudem wies sie in den Erläuterungen zu diesem Bescheid darauf hin, dass die Erstattung der Beiträge weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließe. Die Rechtsbehelfe des Klägers, der den Erstattungsbetrag als viel zu niedrig ansah, hatten keinen Erfolg (Urteil des SG Düsseldorf vom 30.11.1979 - S 10 <11> J 167/78).