LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.2012
L 13 R 4844/10
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 37 Abs. 2; SGB X § 39 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; SGB VI § 100; SGB VI § 237; SGB VI § 3 Nr. 3;
Fundstellen:
NZS 2012, 510
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 993/10

Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit; Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei rückwirkender Aufhebung der Arbeitslosenhilfen-Bewilligung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen L 13 R 4844/10

DRsp Nr. 2012/3766

Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit; Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei rückwirkender Aufhebung der Arbeitslosenhilfen-Bewilligung

1. Für die Frage einer anfänglichen Rechtswidrigkeit eines Bescheides im Sinne des § 45 SGB X ist auf den Zeitpunkt seiner Wirksamkeit abzustellen. Eine spätere rückwirkende Änderung der Sach- und Rechtslage lässt die ursprüngliche Rechtmäßigkeit jedenfalls dann unberührt, wenn die Änderung in der rückwirkenden Aufhebung einer Entscheidung über eine vorgreifliche Leistung besteht und dieser Bewilligungsentscheidung mangels eines eigenen Prüfungsrechts der Behörde Tatbestandswirkung für den streitgegenständlichen Bescheid zukommt. 2. Zu den Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Altersrente wegen Arbeitslosigkeit durch rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung wegen entgegenstehenden Vermögens (hier: Konten bei der türkischen Nationalbank - TCMB) entfallen.