LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.06.2012
L 7 R 923/11
Normen:
SGB VI § 237;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1998/09

Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit; Beginn der Verzinsung einer Rentennachzahlung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen L 7 R 923/11

DRsp Nr. 2012/15957

Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit; Beginn der Verzinsung einer Rentennachzahlung

1. Ein vollständiger Leistungsantrag im Sinne des § 44 Abs. 2, 1. Halbsatz SGB I liegt erst dann vor, wenn der zuständige Leistungsträger durch ihn in die Lage versetzt wird, den geltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe zu überprüfen. In der Regel sind dabei die vom Leistungsträger herausgegebenen Antragsvordrucke zu verwenden. 2. Die Verzinsung nach § 44 Abs. 2, 2. Halbsatz SGB I setzt denknotwendig eine Entscheidung über den Leistungsanspruch voraus, weil es sonst bereits an einem verzinsbaren Kapital fehlt. 3. Der Verzinsungsbeginn bei (rechtswidrigen) ablehnenden Entscheidungen ist nicht gesetzlich geregelt. 4. Ein während des Klageverfahrens ergehender zweiter Widerspruchsbescheid in derselben Angelegenheit wird gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens. Ein solcher Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben, weil das Widerspruchsverfahren mit Erlass des ersten Widerspruchsbescheides abgeschlossen war und damit prozessrechtlich Kompetenz und Zuständigkeit der Widerspruchsstelle endeten (Anschluss an BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994, SozR 3- 5850 § 1 Nr. 1).