Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11.08.2011 wird zurückgewiesen.
II.Die Klage gegen die Beklagte auf Auszahlung von 3.600 EUR zuzüglich Zinsen wird abgewiesen.
III.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente für schwerbehinderte Menschen des Klägers.
Der 1947 geborene Kläger ist als Vertriebener anerkannt (Ausweis A) und hat seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 20.04.1990.
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