Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 18. November 2011 und der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2010 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates erneut zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
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