SG Stade - Urteil vom 10.07.2007
S 27 RA 93/04
Normen:
SGB X § 34 Abs. 1 § 34 Abs. 3 ; SGB VI § 236a § 43 ;

Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Zusicherung der Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, Bindung des Rentenversicherungsträgers

SG Stade, Urteil vom 10.07.2007 - Aktenzeichen S 27 RA 93/04

DRsp Nr. 2008/9393

Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Zusicherung der Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, Bindung des Rentenversicherungsträgers

1. Wird eine vom Rentenversicherungsträger zunächst befristet unter der Bedingung der Aufgabe der bisherigen Erwerbstätigkeit abgegebene Zusicherung der Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit nach Ablauf der Frist ohne Befristung erneuert, so gilt sie grundsätzlich auf Dauer fort.