LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.06.2010
L 1 R 468/07
Normen:
SGB IX § 116 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB VI § 236a; SGB VI § 37;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 500/06

Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen; Anwendbarkeit der Schutzfrist des § 116 Abs. 1 SGB IX im Rentenversicherungsrecht

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen L 1 R 468/07

DRsp Nr. 2010/16899

Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen; Anwendbarkeit der Schutzfrist des § 116 Abs. 1 SGB IX im Rentenversicherungsrecht

Die Schutzfrist des § 116 Abs. 1 SGB IX bezieht sich auf die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen und damit nur auf den Teil II des SGB IX. Auf Regelungen aus dem SGB VI, wie hier auf den Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI findet die Schutzfrist keine Anwendung. Daher besteht kein Anspruch nach § 236a SGB VI, wenn der Grad der Behinderung bei Beginn der Altersrente auf weniger als 50 herabgesetzt ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Oktober 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 116 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB VI § 236a; SGB VI § 37;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat.