LSG Bayern - Urteil vom 30.04.2014
L 1 LW 14/10
Normen:
ALG § 117; ALG § 17; ALG § 90; GAL § 2 Abs. 1b; GAL § 27a; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 LW 62/09

Anspruch auf Altersrente für Landwirte; Fehlen einer lückenlosen Beitragsentrichtung bis zum 31.12.1994; Verfassungsmäßigkeit der Wartezeitregelung des § 90 Abs. 1 ALG

LSG Bayern, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen L 1 LW 14/10

DRsp Nr. 2014/10845

Anspruch auf Altersrente für Landwirte; Fehlen einer lückenlosen Beitragsentrichtung bis zum 31.12.1994; Verfassungsmäßigkeit der Wartezeitregelung des § 90 Abs. 1 ALG

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. März 2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ALG § 117; ALG § 17; ALG § 90; GAL § 2 Abs. 1b; GAL § 27a; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Altersrente für Landwirte des verstorbenen Ehemannes der Klägerin als Rechtsnachfolgerin, hilfsweise um eine Beitragserstattung.

Der 1943 geborene und 2011 verstorbene Ehemann (X.W.) der Klägerin entrichtete für die Zeit vom 01.03.1967 bis 31.05.1981 (171 Kalendermonate) Pflichtbeiträge als Landwirt an die Beklagte.

Im Mai 1981 verkaufte er seinen Hof an die Stadt F. für 2.900.000 DM. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 17.02.1982 wurde der Kläger ab 01.06.1981 rückwirkend aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen; die Beklagte erklärte, dass zum gleichen Zeitpunkt die Beitragspflicht erlösche. Die ab Juni 1981 weiterentrichteten Beiträge des X.W. würden erstattet. Falls er Beiträge weiter entrichten wolle, um Altersgeld zu erhalten, solle er bis zum 31.05.1983 eine entsprechende Erklärung abgeben.