LSG Bayern - Urteil vom 17.06.2010
L 14 R 375/08
Normen:
SGB VI § 237a Abs. 1 Nr. 3; SGB VI § 3; SGB VI § 4; SGB VI § 5 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 55 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 28.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1436/07

Anspruch auf Altersrente für Frauen; Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mit serbischen Pflichtversicherungszeiten

LSG Bayern, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen L 14 R 375/08

DRsp Nr. 2010/17430

Anspruch auf Altersrente für Frauen; Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mit serbischen Pflichtversicherungszeiten

Nach § 237a Abs. 1 SGB VI haben versicherte Frauen Anspruch auf Altersrente, wenn sie vor dem 1.1.1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. In diesem Sinne stellen nach Art. 15 des Serbischen Gesetzes über die Renten- und Invalidenversicherung entrichtete Pflichtbeiträge keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. März 2008 wird aufgehoben.

II. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 wird abgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 237a Abs. 1 Nr. 3; SGB VI § 3; SGB VI § 4; SGB VI § 5 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 55 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin ab 1. Dezember 2006 einen Anspruch auf Altersrente für Frauen hat.