I. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. März 2008 wird aufgehoben.
II. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin ab 1. Dezember 2006 einen Anspruch auf Altersrente für Frauen hat.
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