Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 9. September 2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 5. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2012 und des Teilanerkenntnisses der Beklagten vom 18. März 2013 aufgehoben.
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