Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld für die Zeit vom 25. Februar 2010 bis zum 8. Mai 2011.
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