BAG - Urteil vom 18.09.2001
9 AZR 397/00
Normen:
Altersteilzeitgesetz (ATG) § 3 ; Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit vom 9. März 1996 (TV ATZ) abgeschlossen zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 9. Mai 1998 § 2 § 3 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BAGE 99, 60
BAGReport 2002, 102
BB 2002, 681
DB 2002, 486
NZA 2002, 1161
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3578/99
LAG Köln, vom 31.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1480/99

Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages; Ausschluss des Anspruchs bei Überschreiten der tarifvertraglich geregelten Belastungsgrenze; Begrenzung des Anspruchs auf Altersteilzeit auf Mitglieder der Tarifvertragsparteien; Verfassungskonforme Auslegung von Altersteilzeittarifverträgen; Überforderungsschutz bei Altersteilzeit

BAG, Urteil vom 18.09.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 397/00

DRsp Nr. 2002/4358

Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages; Ausschluss des Anspruchs bei Überschreiten der tarifvertraglich geregelten Belastungsgrenze; Begrenzung des Anspruchs auf Altersteilzeit auf Mitglieder der Tarifvertragsparteien; Verfassungskonforme Auslegung von Altersteilzeittarifverträgen; Überforderungsschutz bei Altersteilzeit

»1. Die Begrenzung des Anspruchs auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages auf 5 % der Arbeitnehmer eines Betriebes ist keine Betriebsnorm nach § 3 Abs. 2 TVG. 2. Hat die Rechtsprechung eine bereits von den Tarifvertragsparteien in einem Vorgängertarifvertrag verwandte Formulierung verfassungskonform ausgelegt, so ist bei erneuter Verwendung dieser Klausel durch die Tarifvertragsparteien nur ausnahmsweise davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien eine davon abweichende Regelung treffen wollen.« Orientierungssätze: