LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.05.2024
9 Sa 9/24
Normen:
BGB analog § 1004; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 08.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 113/23

Anspruch auf Abmahnung eines Vorgesetzten; Entfernung einer Abmahnung; zum Wesen der Schwiegermutter

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2024 - Aktenzeichen 9 Sa 9/24

DRsp Nr. 2024/9298

Anspruch auf Abmahnung eines Vorgesetzten; Entfernung einer Abmahnung; zum Wesen der Schwiegermutter

1. Eine Abmahnung ist nicht deswegen aus der Personalakte zu entfernen, weil in ihr die Mutter der Lebensgefährtin eines Vorgesetzten als dessen "Schwiegermutter" bezeichnet worden ist, da die Möglichkeiten der Einflussnahme auf den Mitarbeiter und zugleich Lebensgefährten der Tochter vergleichbar sind. 2. Bei einem schwerwiegenden Fehlverhalten eines Vorgesetzten kann der auf diese Weise angegangene Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch nach § 241 Abs. 2 BGB, gegebenenfalls i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG gegenüber seinem Arbeitgeber haben, dass dieser situationsadäquate Maßnahmen gegenüber dem sich fehlverhaltenden Vorgesetzten ergreift. Unter Umständen kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser den Vorgesetzten abmahnt. Allerdings muss das abzumahnende Fehlverhalten des Vorgesetzten im Klageantrag des Arbeitnehmers bestimmt bezeichnet werden (hier verneint mangels zeitlicher Einordnung der Vorfälle).

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kn. Lörrach - vom 08.12.2023 - 7 Ca 113/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB analog § 1004; BGB § 241 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.