Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger stand als Oberbrandmeister (Besoldungsgruppe A 8 Bundesbesoldungsordnung) im Dienst der Beklagten. Im Jahr 2010 nahm er insgesamt 20 Tage Erholungsurlaub in Anspruch. Vom 6. Mai 2010 an war er dienstunfähig erkrankt. Zum 1. Januar 2011 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 beantragte der Kläger die "Auszahlung" der von ihm nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage im Jahr 2010.
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