LSG Hessen - Urteil vom 28.01.2020
L 3 U 90/17
Normen:
SGB VII § 78; SGB VII § 79; SGB I § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 168/14

Anspruch auf Abfindung einer Rente in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Ausübung von Ermessen im Hinblick auf eine ausreichende Lebenserwartung

LSG Hessen, Urteil vom 28.01.2020 - Aktenzeichen L 3 U 90/17

DRsp Nr. 2020/2728

Anspruch auf Abfindung einer Rente in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Ausübung von Ermessen im Hinblick auf eine ausreichende Lebenserwartung

Ermessenserwägungen sind bei der Anwendung von § 78 SGB VII auch darauf zu erstrecken, ob der Antragsteller eine im Hinblick auf den Abfindungszeitraum von zehn Jahren ausreichende Lebenserwartung hat (hier verneint für einen bei Antragstellung fast 82 Jahre alten Antragsteller auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt Deutschland erhobenen durchschnittlichen Lebenserwartung und von Befunden über schwere Veränderungen im Bereich des Herz-/Kreislaufsystems und des Gehirns).

I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 78; SGB VII § 79; SGB I § 39 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Abfindung einer Rente.