I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird - soweit sich der Rechtsstreit nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis des Antragsgegners erledigt hat - der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 21. Januar 2016 aufgehoben und der Antrag abgelehnt.
II. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das Antrags- und des Beschwerdeverfahrens zu einem Drittel.
I.
Die Antragsteller streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Übernahme von Kosten für den Anschluss eines selbst genutzten Hausgrundstücks an die öffentliche Abwasseranlage.
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