LSG Sachsen - Beschluss vom 18.04.2016
7 AS 85/16 B ER
Normen:
SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 Nr. 4; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 4239/15

Anschluss an öffentliche Abwasseranlage; Beleihung; selbst genutztes Hausgrundstück; Verwertung

LSG Sachsen, Beschluss vom 18.04.2016 - Aktenzeichen 7 AS 85/16 B ER

DRsp Nr. 2016/8318

Anschluss an öffentliche Abwasseranlage; Beleihung; selbst genutztes Hausgrundstück; Verwertung

1. Zur vorläufigen Übernahme von Kosten für den Anschluss eines selbst genutzten Hausgrundstücks an die öffentliche Abwasseranlage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. 2. Zur Verwertbarkeit eines selbstgenutzten Hausgrundstücks von nicht angemessener Größe in Form der Beleihung.

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird - soweit sich der Rechtsstreit nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis des Antragsgegners erledigt hat - der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 21. Januar 2016 aufgehoben und der Antrag abgelehnt.

II. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das Antrags- und des Beschwerdeverfahrens zu einem Drittel.

Normenkette:

SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 Nr. 4; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 9 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragsteller streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Übernahme von Kosten für den Anschluss eines selbst genutzten Hausgrundstücks an die öffentliche Abwasseranlage.