Das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 04. September 2003 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten darüber, ob auf die Witwenrente der Klägerin eine vorzeitige Versorgungsrente der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP), die nach Beendigung des dortigen Beschäftigungsverhältnisses am 31. Januar 1993 gezahlt wird, bis zum Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung am 01. September 2002 anzurechnen ist.
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