1. Die Zeit der nach der Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug fortdauernden Arbeitsunfähigkeit ist auch eine Anrechnungszeit iS. des SGB VI, wenn nach dem vom 1.1.1984 bis 31.12.1991 geltenden Recht der RVO während der Zeit einer an eine versicherungspflichtige Beschäftigung anschließenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Krankengeldbezugs Beiträge gezahlt worden sind.2. Die für die sogenannte Drei-Fünftel-Belegung angerechneten Zeiten können den dafür maßgeblichen Zeitraum von fünf Jahren nicht verlängern. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 252 Abs. 3, § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 44 Abs. 4, § 43 Abs. 3 Nr. 3, § 58 Abs. 3, § 252 Abs. 2, § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Gründe:
I
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dabei ist noch streitig, ob er für den im Oktober 1996 eingetretenen Versicherungsfall die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 44 Abs 1 Nr 2SGB VI erfüllt hat.
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