BAG - Urteil vom 22.02.2000
3 AZR 108/99
Normen:
BetrAVG § 1 (Beamtenversorgung) ; BeamtVG § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ; BeamtVÄndG 1993 Art. 1 Nr. 16 ; BGB § 242 (Wegfall der Geschäftsgrundlage) § 315 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Art. 20 Abs. 3 Art. 33 Abs. 4 ; BetrAVG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 570
BB 2001, 2172
NZA 2002, 36
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 26.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 627/98
LAG Hamm, vom 03.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1581/98

Anrechnungsvorschriften bei beamtenähnlicher Versorgung - Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen; dynamische oder statische Verweisung; Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung von Vertragsauslegungen; Werteinheiten und Entgeltpunkte im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG; Reichweite des Anrechnungsverbots des § 5 Abs. 2 BetrAVG

BAG, Urteil vom 22.02.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 108/99

DRsp Nr. 2002/14365

Anrechnungsvorschriften bei beamtenähnlicher Versorgung - Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen; dynamische oder statische Verweisung; Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung von Vertragsauslegungen; "Werteinheiten und Entgeltpunkte" im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG; Reichweite des Anrechnungsverbots des § 5 Abs. 2 BetrAVG

»Erhält ein Arbeitnehmer, dem eine beamtenähnliche Versorgung zugesagt wurde, eine Altersrente der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung, die teilweise auf Eigenvorsorge beruht, so bleiben die Leistungen aus dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht zeitanteilig nach der ersten Alternative des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, sondern wertanteilig nach der zweiten Alternative des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG außer Ansatz.« Orientierungssätze: 1. Einer dynamischen Verweisung auf die Kürzungsvorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer die beamtenähnliche Altersversorgung zur Hälfte mitfinanziert. 2. Auf die beamtenähnliche Altersversorgung dürfen entsprechend § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG auch die bei anderen Arbeitgebern erworbenen Renten aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angerechnet werden, wenn die bei den anderen Arbeitgebern zurückgelegten Beschäftigungszeiten zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zählen.