ArbG Hamm, vom 26.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 627/98
LAG Hamm, vom 03.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1581/98
Anrechnungsvorschriften bei beamtenähnlicher Versorgung - Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen; dynamische oder statische Verweisung; Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung von Vertragsauslegungen; Werteinheiten und Entgeltpunkte im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG; Reichweite des Anrechnungsverbots des § 5 Abs. 2 BetrAVG
BAG, Urteil vom 22.02.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 108/99
DRsp Nr. 2002/14365
Anrechnungsvorschriften bei beamtenähnlicher Versorgung - Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen; dynamische oder statische Verweisung; Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung von Vertragsauslegungen; "Werteinheiten und Entgeltpunkte" im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1BeamtVG; Reichweite des Anrechnungsverbots des § 5 Abs. 2BetrAVG
»Erhält ein Arbeitnehmer, dem eine beamtenähnliche Versorgung zugesagt wurde, eine Altersrente der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung, die teilweise auf Eigenvorsorge beruht, so bleiben die Leistungen aus dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht zeitanteilig nach der ersten Alternative des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1BeamtVG, sondern wertanteilig nach der zweiten Alternative des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1BeamtVG außer Ansatz.«Orientierungssätze:1. Einer dynamischen Verweisung auf die Kürzungsvorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3BeamtVG steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer die beamtenähnliche Altersversorgung zur Hälfte mitfinanziert.2. Auf die beamtenähnliche Altersversorgung dürfen entsprechend § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3BeamtVG auch die bei anderen Arbeitgebern erworbenen Renten aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angerechnet werden, wenn die bei den anderen Arbeitgebern zurückgelegten Beschäftigungszeiten zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zählen.
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