1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24.05.2018 (
Es wird festgestellt, dass bei der Berechnung der Betriebsrente der Klägerin keine "fiktiv mitzählende Rente" in Abzug zu bringen ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der Altersversorgung der Klägerin.
Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird gemäß § 69 II ArbGG auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 117 - 121 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 122 - 130 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen.
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