LAG Chemnitz - Urteil vom 12.04.2016
3 Sa 542/15
Normen:
MiLoG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1251/15

Anrechnung von Zulagen auf den Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns

LAG Chemnitz, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 542/15

DRsp Nr. 2017/3946

Anrechnung von Zulagen auf den Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns

1. Gem. § 1 Abs. 1 MiLoG muss das gezahlte Arbeitsentgelt pro Zeitstunde mindestens 8,50 EUR brutto betragen, nicht jedoch der vertraglich vereinbarte Stundenlohn. 2. Vielmehr kann der Mindestlohnanspruch auch durch die Summe der Zahlung eines unter dem Mindestlohn liegenden Grundlohns zuzüglich eines arbeits- oder tarifvertraglich zu zahlenden Zuschlags erfüllt werden. Dies gilt jedoch nicht für Zuschläge für Nachtschichtarbeit, da sich die Verpflichtung hierzu aus § 6 Abs. 5 ArbZG ergibt.

1. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 09.09.2015 - 7 Ca 1251/15 - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 389,91 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz aus

60,37 € ab 15.02.2015

59,82 € ab 15.03.2015

84,10 € ab 15.04.2015

59,14 € ab 15.05.2015

66,30 € ab 15.06.2015

60,18 € ab 15.07.2015

zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die vorgenannten Beträge eine Abrechnung zu erteilen und herauszugeben.