Das Arbeitsgericht hat das dem Kläger für seinen Sohn F1xxxx gemäß § 37 SGB XI gezahlte Pflegegeld von 665,-- EUR im Monat als Einkommen angerechnet. Es ist so nach der Anrechnung von Wohnungskosten und Freibeträgen zu einem für die Kosten einzusetzenden Resteinkommen von 269,-- EUR im Monat gekommen. Auf dieser Grundlage hat es nach der Tabelle zu § 115 ZPO kostentilgende Monatsraten in Höhe von 95,-- EUR festgesetzt. Gegen die Ratenanordnung hat der Kläger rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist begründet. Denn das dem Kläger für seinen Sohn gezahlte Pflegegeld kann nicht in voller Höhe als Einkommen angerechnet werden.
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