1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 12.06.2013 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung und zwar die korrekte Entgeltstufe des Klägers.
Der Kläger war seit 1984 im Landesdienst der Forst der ehemaligen DDR als Forstfacharbeiter beschäftigt gewesen. Spätestens seit dem 01.01.1992 war er bei dem beklagten Land als Forstwirt tätig. Eingruppiert war der Kläger bis Juli 2008 in die Entgeltgruppe 5 Stufe 5 des
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