LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 06.02.2014
4 Sa 155/13
Normen:
TV-L § 16 Abs. 2 S. 2; TV-L § 16 Abs. 2 S. 4; TV-L § 34 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2440/11

Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Eingruppierung eines Forstwirtes an einer Landesforstanstalt

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.02.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 155/13

DRsp Nr. 2014/17450

Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Eingruppierung eines Forstwirtes an einer Landesforstanstalt

Die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten setzt eine einschlägige Berufserfahrung aus einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber voraus (§ 16 Abs. 2 S. 2 TV-L).

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 12.06.2013 - 1 Ca 2440/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 16 Abs. 2 S. 2; TV-L § 16 Abs. 2 S. 4; TV-L § 34 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung und zwar die korrekte Entgeltstufe des Klägers.

Der Kläger war seit 1984 im Landesdienst der Forst der ehemaligen DDR als Forstfacharbeiter beschäftigt gewesen. Spätestens seit dem 01.01.1992 war er bei dem beklagten Land als Forstwirt tätig. Eingruppiert war der Kläger bis Juli 2008 in die Entgeltgruppe 5 Stufe 5 des MTV TV-Forst und wurde entsprechend vergütet.