LAG Chemnitz - Urteil vom 11.05.2016
2 Sa 551/15
Normen:
MiLoG § 1 Abs. 2 S. 1; MiLoG § 2 Abs. 1; MiLoG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 31.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 856/15

Anrechnung von Vergütungbestandteilen auf den Mindestlohnanspruch

LAG Chemnitz, Urteil vom 11.05.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 551/15

DRsp Nr. 2017/4220

Anrechnung von Vergütungbestandteilen auf den Mindestlohnanspruch

1. Unter einem Freiwilligkeits- und Rückzahlungsvorbehalt gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist nicht auf den Mindestlohn anzurechnen. 2. Gleiches gilt für Zuschläge für Mehrarbeit und Arbeiten an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen oder in der Nachtschicht, da diese nicht die Normalleistung eines Arbeitnehmers, sondern zusätzliche Erschwernisse vergüten sollen.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 31.08.2015 - 8 Ca 856/15 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.04.2015 - 8 Ca 856/15 - bleibt aufrechterhalten, soweit es die Klage abgewiesen hat mit den Ansprüchen - die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin neue Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Januar und Februar 2015 auszustellen und auszuhändigen, - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen Stundenlohn in Höhe von 8,50 € zu bezahlen. Dieser Stundenlohn ist auch Grundlage der Berechnung für die Ermittlung der Urlaubsstunden, Nachtzuschläge und Überstundenzuschläge.