Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit Tariflohnerhöhungen.
Der Kläger ist seit dem 01.04.1966 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zuletzt auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 17.06.1991 als Servicetechniker beschäftigt.
§ 2 des Anstellungsvertrages (Bl. 35 d. A.) lautet wie folgt:
"2. Vergütung
Sie erhalten folgende Vergütung:
Tarifgehalt nach Gruppe T4 im 2. Besch.-J.|DM 3.325,00
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