BAG - Urteil vom 23.03.1993
1 AZR 520/92
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Fundstellen:
AP Nr. 26 § 87 BetrVG 1972
BAGE 72, 367
BB 1993, 1368, 2088
BB 1993, 1368
BB 1993, 2088
DB 1993, 1980
EzA § 4 TVG Nr 24
NJW 1993, 3159
NZA 1993, 806
SAE 1994, 351
Vorinstanzen:
LAG München, vom 10.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 653/91
ArbG Augsburg, vom 19.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 542/90

Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf Wechselschichtzulage

BAG, Urteil vom 23.03.1993 - Aktenzeichen 1 AZR 520/92

DRsp Nr. 1993/3327

Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf Wechselschichtzulage

»1. Die Zulage zur Abgeltung der mit dem Vier-Schicht-Betrieb verbundenen besonderen Belastungen ist tarifbeständig, wenn kein Anrechnungsvorbehalt ausdrücklich vereinbart worden ist. 2. Bei der Neuverteilung des Zulagenvolumens aufgrund einer teilweisen, aber prozentual gleichen Anrechnung hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn sich die Verteilungsgrundsätze verändert haben.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer als Erschwerniszulage bezeichneten Leistung der Beklagten für den Monat Mai 1990.

Der Kläger zu 1) ist als Zettelaufleger im Zeitlohn, die Klägerin zu 2) als Weberin im Akkord bei der Beklagten im Betrieb A in S beschäftigt. Alle Beteiligten sind kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebunden. Beide Kläger arbeiten im Vier-Schicht-Betrieb.

Für die Arbeit im Vier-Schicht-Betrieb haben die Beklagte und der Betriebsrat des Werkes A am 5. November 1985 eine Betriebsvereinbarung geschlossen, in der u. a. bestimmt ist:

»... 4. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt von 2 Wochen 38 Stunden.

An dieser Arbeitszeit fehlende Arbeitsstunden werden im 8 Wochen-Turnus ausgeglichen. Die Ausgleichsschichten sind im Schichtplan eingetragen.