Die Parteien streiten über die Höhe einer als Erschwerniszulage bezeichneten Leistung der Beklagten für den Monat Mai 1990.
Der Kläger zu 1) ist als Zettelaufleger im Zeitlohn, die Klägerin zu 2) als Weberin im Akkord bei der Beklagten im Betrieb A in S beschäftigt. Alle Beteiligten sind kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebunden. Beide Kläger arbeiten im Vier-Schicht-Betrieb.
Für die Arbeit im Vier-Schicht-Betrieb haben die Beklagte und der Betriebsrat des Werkes A am 5. November 1985 eine Betriebsvereinbarung geschlossen, in der u. a. bestimmt ist:
»... 4. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt von 2 Wochen 38 Stunden.
An dieser Arbeitszeit fehlende Arbeitsstunden werden im 8 Wochen-Turnus ausgeglichen. Die Ausgleichsschichten sind im Schichtplan eingetragen.
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