Die Parteien streiten darum, ob Sonderurlaub aus familiären Gründen nach dem Bundesangestelltentarifvertrag des öffentlichen Dienstes (
Die 42 Jahre alte verheiratete Klägerin, die zwei unterhaltsberechtigte Kinder hat, ist seit dem 01.01.1981 im Alten- und Pflegeheim in L. der Beklagten als Pflegerhelferin eingestellt. Sie erhielt ab dem 23.07.1985 Sonderurlaub ohne Bezüge zum Zwecke der Kindererziehung. In dem Schreiben der Beklagten vom 06.08.1985 heißt es auszugsweise:
Der Sonderurlaub gemäß §
Der Sonderurlaub endete nach mehrfahrer Verlängerung am 31.01.1998. In sämtlichen Verlängerungsschreiben wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Sonderurlaub weiterhin nicht als Beschäftigungs- und Dienstzeit nach den §§
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