LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.04.2007
11 Sa 841/06
Normen:
BBiG § 11 § 17 Abs. 2 ; SachBezV § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 205/06

Anrechnung von Sachleistungen auf Ausbildungsvergütung - ausreichende Bezugnahme im Ausbildungsvertrag bei Hinweis auf nachfolgende Vereinbarung - kein Schriftformerfordernis zur Anrechnung von Sachleistungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.04.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 841/06

DRsp Nr. 2007/17983

Anrechnung von Sachleistungen auf Ausbildungsvergütung - ausreichende Bezugnahme im Ausbildungsvertrag bei Hinweis auf nachfolgende Vereinbarung - kein Schriftformerfordernis zur Anrechnung von Sachleistungen

1. Wird in dem Berufsausbildungsvertrag auf § 5 Ziff. 2 Bezug genommen, wonach Sachleistungen in Form von Wohnung und/oder Verpflegung, die der Ausbildende der Auszubildenden gewährt, Bestandteil der Bruttoausbildungsvergütung sind und höchstens bis zu 75 von Hundert der Bruttoausbildungsvergütung angerechnet werden können, steht der Wirksamkeit dieser Vereinbarung nicht entgegen, dass § 5 erst auf Seite 2 des auf Seite 1 unterschriebenen Ausbildungsvertrages zu finden ist, wenn auf Seite 1 vor der Unterschrift der Vertragsparteien der Verweis auf diese Bestimmung erfolgt, in dem es dort heißt: "Die unten stehende Vereinbarungen sind Gegenstand dieses Vertrages und werden anerkannt".2. Für die Vereinbarung einer Anrechnung von Sachleistungen auf die Bruttovergütung bedarf es ebenso wenig wie für den Berufsausbildungsvertrag selbst der Schriftform; die Schriftform des § 11 BBiG hat nur deklaratorische Bedeutung und ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen des Berufsausbildungsvertrages und somit auch nicht für die einzelnen Bedingungen des Berufsausbildungsvertrages.

Normenkette:

BBiG § 11 § 17 Abs. 2 ; SachBezV § 4 ;

Tatbestand: