Anrechnung von Pflegegeld auf Mehrbedarf - Unterhaltsbestimmung bei Naturalleistungen - Bindung der Zivilgerichte an Härteentscheidung des Sozialhilfeträgers
BGH, Urteil vom 25.11.1992 - Aktenzeichen XII ZR 164/91
DRsp Nr. 1993/248
Anrechnung von Pflegegeld auf Mehrbedarf - Unterhaltsbestimmung bei Naturalleistungen - Bindung der Zivilgerichte an Härteentscheidung des Sozialhilfeträgers
»a) Bezieht ein Unterhaltsberechtigter Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 1974 (GVBl. S. 466), so muß er sich das Pflegegeld jedenfalls auf seinen behinderungsbedingten Mehrbedarf anrechnen lassen.b) Erbringt ein Elternteil gegenüber seinem Kind teilweise Naturalleistungen, läßt aber die Art der Erfüllung des übrigen Unterhalts offen, so liegt keine Bestimmung im Sinne des § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB vor. c) Hat ein Träger der Sozialhilfe in dem Bescheid über die Überleitung des Unterhaltsanspruchs des Hilfeempfängers bestandskräftig zugleich darüber entschieden, daß die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten keine Härte im Sinne des § 91 Abs. 3BSHG ist, so sind die Zivilgerichte hieran gebunden.«
Die klagende Stadt (in Rheinland-Pfalz) macht als Trägerin der Sozialhilfe gemäß § 90BSHG auf sie übergeleitete Unterhaltsansprüche des am 12. Juni 1955 geborenen schwerbehinderten Jürgen D. gegen die Beklagte geltend.
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