Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung auf das Blindengeld nach dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde in Niedersachsen (idF vom 18.1.1993 - Nds GVBl 1993, 25, NBlGG).
Der 1936 geborene Kläger bezog bis zum 31.12.2016 Pflegegeld nach der Pflegestufe 2 in Höhe von 458 Euro monatlich, seit dem 1.1.2017 nach dem Pflegegrad 3 in Höhe von monatlich 545 Euro.
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