BAG - Urteil vom 05.04.2000
10 AZR 299/99
Normen:
BetrVG § 77 ; TVG § 1 ; TV über Sonderzahlung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 2. September 1996 § 4 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 4916/98
LAG München, vom 24.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 890/98

Anrechnung von Leistungen aus einer Betriebsvereinbarung auf eine tarifliche Leistung

BAG, Urteil vom 05.04.2000 - Aktenzeichen 10 AZR 299/99

DRsp Nr. 2002/14918

Anrechnung von Leistungen aus einer Betriebsvereinbarung auf eine tarifliche Leistung

1. Nach § 4 Ziffer 5 TV-Sonderzahlung ist eine im laufenden Kalenderjahr erbrachte oder zu erbringende Sonderleistung des Arbeitgebers in Form einer betrieblichen Jahresabschlussvergütung als anzurechnende Sonderzuwendung im Sinne des TV-Sonderzahlung zu werten. 2. Im laufenden Kalenderjahr "erbrachte" Sonderleistungen sind solche, die in diesem Zeitraum dem Arbeitnehmer zugeflossen sind. Es kommt damit nur darauf an, in welchem Zeitraum die Sonderleistung gezahlt worden ist, nicht jedoch, für welchen Zeitraum die Zahlung erfolgte (sog. Zuflussprinzip).

Normenkette:

BetrVG § 77 ; TVG § 1 ; TV über Sonderzahlung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 2. September 1996 § 4 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer restlichen tariflichen Jahressonderzahlung.

Der Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Tarifvertrag über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 2. September 1996 (gültig ab 1. Januar 1997) (TV-Sonderzahlung) anzuwenden.