Die Parteien streiten über die Zahlung einer restlichen tariflichen Jahressonderzahlung.
Der Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Tarifvertrag über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 2. September 1996 (gültig ab 1. Januar 1997) (TV-Sonderzahlung) anzuwenden.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|