Die Parteien streiten über die Anrechnung von sechs Tagen einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation auf den Urlaub des Klägers.
Der Kläger ist seit April 1975 bei den britischen Stationierungsstreitkräften in Deutschland als Büroangestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des Tarifvertrages für Arbeitnehmer bei den Stationierungskräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) anzuwenden.
In § 29 TVAL II in der ab dem 01.08.1997 geltenden Fassung ist unter der Überschrift "Krankenbezüge" u.a. bestimmt:
"1. Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert, so hat er Anspruch auf
a) Entgeltfortzahlung gemäß Ziffer 2,
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